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Waffenrecht der Bundesrepublik Deutschland

§ 13 Allgemeiner Waffenbesitz bei nachgewiesenem Bedürfnis

Jede Person hat das Recht, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen, sofern ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Das Bedürfnis kann sich auf den Schutz des Eigentums, die Ausübung eines Berufes, der den Waffenbesitz erfordert, oder andere gewichtige Gründe stützen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedürfnisses trifft die zuständige Behörde im Einzelfall.